Gebrauchsmusterrecht

Möchten Sie eine Erfindung schnell und preiswert schützen lassen, dann bietet sich das Gebrauchsmuster an. Auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel können als Gebrauchsmuster angemeldet werden. Ausgenommen vom Gebrauchsmusterschutz sind allerdings Verfahren. Möchten Sie ein Verfahren schützen lassen, so kommt eine Patentanmeldung in Frage.

Wann ist das Gebrauchsmuster dem Patent vorzuziehen?

Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist immer dann einer Patentanmeldung vorzuziehen, wenn a.) ein Anmelder sehr schnell einen Schutz und damit ein Verbietungsrecht erhalten will, oder b.) der Erfinder die Erfindung innerhalb des letzten 6 Monate bereits veröffentlicht hat. Amtliche Gebühren spielen dabei eine untergeordnete Rolle. Die Kosten für die Ausarbeitung unterscheiden sich ebenfalls nicht so wesentlich. Ein wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters liegt demnach darin, dass es zunächst schneller zu erhalten ist, als ein Patent. Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe aber zur Eintragung nicht geprüft, so dass eine Ungewissheit über den Schutz besteht. So kann das zunächst eingetragene Gebrauchsmuster in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren zu diesen Fragen geprüft werden, was im Falle der Löschung mit einem Kostenrisiko für den Inhaber des Gebrauchsmusters verbunden ist.

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